Vereinssatzung „Waldkinder Spenge e.V.“
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Waldkinder Spenge e.V." und hat seinen Sitz in Spenge.
(2) Er ist seit 2010 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter der Nummer VR 1060 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein kann Mitglied in anderen Organisationen und Vereinigungen sein.
(2) Er ist seit 2010 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter der Nummer VR 1060 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein kann Mitglied in anderen Organisationen und Vereinigungen sein.
§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung in Waldkindergärten und -gruppen in Spenge. Der Verein fördert mittels naturpädagogischer Betreuungsangebote die ganzheitliche Entwicklung und Bildung von Kindern im Vorschulalter.
(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb eines Waldkindergartens.
(3) Die Anmeldung eines Kindes im Waldkindergarten ist an eine Vereinsmitgliedschaft der Eltern gebunden.
(4) Der Verein ist überparteilich und nicht an eine Konfession gebunden.
(5) Der Verein kann Mitglied in anderen Organisationen und Vereinigungen sein
Gemeinnützigkeit
(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (5551 ff, AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und verwendet seine Mittel zu den satzungsmäßigen Zwecken.
(7) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(8) Der Vorstand erledigt die regelmäßige Überprüfung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzbehörde.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung in Waldkindergärten und -gruppen in Spenge. Der Verein fördert mittels naturpädagogischer Betreuungsangebote die ganzheitliche Entwicklung und Bildung von Kindern im Vorschulalter.
(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb eines Waldkindergartens.
(3) Die Anmeldung eines Kindes im Waldkindergarten ist an eine Vereinsmitgliedschaft der Eltern gebunden.
(4) Der Verein ist überparteilich und nicht an eine Konfession gebunden.
(5) Der Verein kann Mitglied in anderen Organisationen und Vereinigungen sein
Gemeinnützigkeit
(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (5551 ff, AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und verwendet seine Mittel zu den satzungsmäßigen Zwecken.
(7) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(8) Der Vorstand erledigt die regelmäßige Überprüfung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzbehörde.
§2 Mitgliedschaft, Beitrag
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Es wird unterschieden in aktive und fördernde Mitglieder.
(2) Aktive Mitglieder nehmen aktuell einen Betreuungsplatz der Waldkinder Spenge e.V. für ihr Kind in Anspruch oder haben einen Betreuungsvertrag für die künftige Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes abgeschlossen. Eine aktive Mitgliedschaft teilen sich beide Erziehungsberechtigte eines oder mehrerer Kinder ungeachtet des Familienstandes, sowie beide Partner einer ehelichen oder eheähnlichen Partnerschaft. Inhaber von Familienmitgliedschaften sind in der Mitgliederversammlung einzeln stimmberechtigt, haben jedoch auch gemeinsam nur eine Stimme. Stimmen die beiden Inhaber einer aktiven Mitgliedschaft unterschiedlich ab, gilt das als Enthaltung. Mitglieder des Vorstandes des Vereins sind ungeachtet der Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen aktive Mitglieder. Aktive Mitglieder haben Rede-, Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Fördernde Mitglieder nehmen aktuell keine Betreuungsplätze der Waldkinder Spenge e.V. in Anspruch und haben keinen Betreuungsvertrag für die künftige Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes abgeschlossen. Fördernde Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden und werden dadurch zu aktiven Mitgliedern.
(4) Die Aufnahme als aktives oder förderndes Mitglied in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung erfolgt unter schriftlicher Angabe der Gründe. Diese ist unanfechtbar. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(5) Angestellte des Vereins sind für die Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses geborene Mitglieder mit Rede- und Antragsrecht, aber keinem Stimmrecht. Geborene Mitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden.
(6) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an
(7) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Beitrag
(8) Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag für aktive und fördernde Mitglieder erhoben. Über die Höhe, die Fälligkeit und die Zahlungsweise der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Für Fördermitglieder können auf Nachfrage Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrags mit dem Vorstand gesondert geregelt werden. (9) Der Jahresbeitrag ist fällig zum 01.02. des Kalenderjahres.
(10) Alle Mitglieder bringen ihre eigenen Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Verein ein, um diesen bei seinen Aufgaben, Aktivitäten und Veranstaltungen nach Kräften zu unterstützen. Die Mitgliederversammlung legt den erwarteten Mindestumfang an unbaren Eigenleistungen pro Jahr für alle Mitglieder fest.
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Es wird unterschieden in aktive und fördernde Mitglieder.
(2) Aktive Mitglieder nehmen aktuell einen Betreuungsplatz der Waldkinder Spenge e.V. für ihr Kind in Anspruch oder haben einen Betreuungsvertrag für die künftige Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes abgeschlossen. Eine aktive Mitgliedschaft teilen sich beide Erziehungsberechtigte eines oder mehrerer Kinder ungeachtet des Familienstandes, sowie beide Partner einer ehelichen oder eheähnlichen Partnerschaft. Inhaber von Familienmitgliedschaften sind in der Mitgliederversammlung einzeln stimmberechtigt, haben jedoch auch gemeinsam nur eine Stimme. Stimmen die beiden Inhaber einer aktiven Mitgliedschaft unterschiedlich ab, gilt das als Enthaltung. Mitglieder des Vorstandes des Vereins sind ungeachtet der Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen aktive Mitglieder. Aktive Mitglieder haben Rede-, Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Fördernde Mitglieder nehmen aktuell keine Betreuungsplätze der Waldkinder Spenge e.V. in Anspruch und haben keinen Betreuungsvertrag für die künftige Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes abgeschlossen. Fördernde Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden und werden dadurch zu aktiven Mitgliedern.
(4) Die Aufnahme als aktives oder förderndes Mitglied in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung erfolgt unter schriftlicher Angabe der Gründe. Diese ist unanfechtbar. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(5) Angestellte des Vereins sind für die Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses geborene Mitglieder mit Rede- und Antragsrecht, aber keinem Stimmrecht. Geborene Mitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden.
(6) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an
(7) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Beitrag
(8) Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag für aktive und fördernde Mitglieder erhoben. Über die Höhe, die Fälligkeit und die Zahlungsweise der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Für Fördermitglieder können auf Nachfrage Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrags mit dem Vorstand gesondert geregelt werden. (9) Der Jahresbeitrag ist fällig zum 01.02. des Kalenderjahres.
(10) Alle Mitglieder bringen ihre eigenen Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Verein ein, um diesen bei seinen Aufgaben, Aktivitäten und Veranstaltungen nach Kräften zu unterstützen. Die Mitgliederversammlung legt den erwarteten Mindestumfang an unbaren Eigenleistungen pro Jahr für alle Mitglieder fest.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet - außer durch Tod des Mitglieds und Erlöschen des Vereins - durch Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Kündigung kann jederzeit erfolgen. Eine anteilige Rückerstattung des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr erfolgt nicht. Verbindlichkeiten bleiben bestehen. Das Recht, die Mitgliedschaft aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt.
(3) Der Ausschluss wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen, wenn ein Mitglied gegen die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verstößt. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung und Stellungnahme zu geben.
(4) Geborene Mitgliedschaften der Angestellten des Waldkinder Spenge e.V. enden mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft hat das ehemalige Mitglied keine Ansprüche gegen den Verein.
(2) Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Kündigung kann jederzeit erfolgen. Eine anteilige Rückerstattung des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr erfolgt nicht. Verbindlichkeiten bleiben bestehen. Das Recht, die Mitgliedschaft aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt.
(3) Der Ausschluss wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen, wenn ein Mitglied gegen die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verstößt. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung und Stellungnahme zu geben.
(4) Geborene Mitgliedschaften der Angestellten des Waldkinder Spenge e.V. enden mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft hat das ehemalige Mitglied keine Ansprüche gegen den Verein.
§5 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung (MV),
der Vorstand.
die Mitgliederversammlung (MV),
der Vorstand.
§6 Die Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, allen Mitgliedern des Vereins Gelegenheit zu geben, bei der Regelung aller wichtigen Angelegenheiten des Vereins mitzuwirken.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in Präsenz oder online als Videokonferenz statt. Die Einberufung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter Wahrung der Einladungsfrist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderung der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 1/3 der Vereinsmitglieder unter der Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekanntzugeben.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle
Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung ist weiter zuständig für:
Wahl des Vorstandes und seine Entlastung
Bestellung zweier Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts
Satzungsänderungen
Auflösung des Vereins
Genehmigung des jährlichen Vereinshaushalts
Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
Festsetzung des Vereinsbeitrags
Jedes anwesende aktive Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder gefasst (jeweils auf die volle Personenzahl aufgerundet). Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist nur zulässig, wenn dies in der Einladung ausdrücklich angekündigt wurde.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Protokollanten und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll wird allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
Der Vorstand kann in Ausnahmefällen auch die schriftliche Beschlussfassung im Umlauf per Post oder E-Mail bei allen Mitgliedern durchführen. Von diesem Verfahren ausgeschlossen sind Satzungsänderungen.
§7 Der Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus fünf Vorstandsmitgliedern, und zwar
der/dem Vorstandsvorsitzenden,
zwei Stellvertreterlnnen, - dem/der Kassenführerln
dem/der Schriftführerln
Wählbar sind aktive und fördernde Mitglieder, sofern sie nicht zugleich Angestellte des Vereins sind.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Der/die Kassenführerln ist beauftragt, Vereinskonten und Finanzbuchhaltung zu führen. Hierbei gilt das 4-Augen-Prinzip.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung erfolgt in Textform.
#(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat über die Arbeit zu informieren und sich an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu halten. Er ist jedem Mitglied über seine Arbeit auskunftspflichtig.
(5) Der Vorstand erledigt und überwacht die laufenden Vereinsangelegenheiten und Geschäfte, insbesondere: Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung. Einberufung der Mitgliederversammlung. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. Beauftragung von zur Geltendmachung von fälligen Mitgliedsbeiträgen. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts Erledigt die regelmäßige Überprüfung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzbehörde Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen. Planung, Organisation und Betrieb des Waldkindergartens Öffentlichkeitsarbeit Entscheidung über Vergabe freier Kindergartenplätze.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt in die Funktionen. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(7) Vorstandsmitglieder können durch 2/3-Mehrheit in der Mitgliederversammlung abgewählt werden.
(8) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist von den Teilnehmerlnnen zu unterschreiben.
(9) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitgliederlnnen bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolgerlnnen gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
(10) Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, steht jährlich ein Teil der Vorstandsmitgliederlnnen zur Neuwahl an. Im Jahr nach der ersten Wahl des gesamten Vorstandes werden ein/eine stellvertretende(r) Vorsitzende(r) und der Finanzvorstand neu gewählt. Ihre Amtszeit beträgt damit ausnahmsweise nur ein Jahr. Im darauffolgenden Jahr werden die/der erste Vorsitzende, der/die Schriftführerln und der zweite stellvertretene Vorsitzenden neu gewählt. Dieser Modus wird im Folgenden beibehalten.
(11) In Angelegenheiten, die eines der Vorstandsmitglieder selbst betreffen, ruht dessen Stimmrecht.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Der/die Kassenführerln ist beauftragt, Vereinskonten und Finanzbuchhaltung zu führen. Hierbei gilt das 4-Augen-Prinzip.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung erfolgt in Textform.
#(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat über die Arbeit zu informieren und sich an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu halten. Er ist jedem Mitglied über seine Arbeit auskunftspflichtig.
(5) Der Vorstand erledigt und überwacht die laufenden Vereinsangelegenheiten und Geschäfte, insbesondere: Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung. Einberufung der Mitgliederversammlung. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. Beauftragung von zur Geltendmachung von fälligen Mitgliedsbeiträgen. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts Erledigt die regelmäßige Überprüfung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzbehörde Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen. Planung, Organisation und Betrieb des Waldkindergartens Öffentlichkeitsarbeit Entscheidung über Vergabe freier Kindergartenplätze.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt in die Funktionen. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(7) Vorstandsmitglieder können durch 2/3-Mehrheit in der Mitgliederversammlung abgewählt werden.
(8) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist von den Teilnehmerlnnen zu unterschreiben.
(9) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitgliederlnnen bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolgerlnnen gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
(10) Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, steht jährlich ein Teil der Vorstandsmitgliederlnnen zur Neuwahl an. Im Jahr nach der ersten Wahl des gesamten Vorstandes werden ein/eine stellvertretende(r) Vorsitzende(r) und der Finanzvorstand neu gewählt. Ihre Amtszeit beträgt damit ausnahmsweise nur ein Jahr. Im darauffolgenden Jahr werden die/der erste Vorsitzende, der/die Schriftführerln und der zweite stellvertretene Vorsitzenden neu gewählt. Dieser Modus wird im Folgenden beibehalten.
(11) In Angelegenheiten, die eines der Vorstandsmitglieder selbst betreffen, ruht dessen Stimmrecht.
§8 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NE e.V., der ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrts Zwecke zu verwenden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NE e.V., der ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrts Zwecke zu verwenden.
§9 Datenschutz
Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Unter Beachtung der Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes werden personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
Berichtigung der Daten, sofern diese unrichtig sind,
Sperrung der Daten, wenn deren Richtigkeit nicht feststeht,
Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder wird, z. B. Bei Austritt aus dem Verein (Recht auf vergessen werden),
Bereitstellung dieser Daten in einem gängigen Format (Recht auf Datenübertragung), Art. 20 DS-GVO.
§10 Satzungsänderungen
(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts - und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
Satzung erstellt am 19. Dezember 2010, Spenge Satzung lt. Beschluss der Jahreshauptversammlung 2014 geändert am 30.12.2014, Spenge
Satzung lt. Beschluss der Jahreshauptversammlung 2015 geändert am 16.01.2016, Spenge
Satzung lt. Beschluss der Jahreshauptversammlung 2022 am 21.05.2022, Spenge
Mareike Glatze/ Antje Klöpke
Tom Labuske
Marie Heidbreder
Denise Geilhorn-Rendulic
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts - und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
Satzung erstellt am 19. Dezember 2010, Spenge Satzung lt. Beschluss der Jahreshauptversammlung 2014 geändert am 30.12.2014, Spenge
Satzung lt. Beschluss der Jahreshauptversammlung 2015 geändert am 16.01.2016, Spenge
Satzung lt. Beschluss der Jahreshauptversammlung 2022 am 21.05.2022, Spenge
Mareike Glatze/ Antje Klöpke
Tom Labuske
Marie Heidbreder
Denise Geilhorn-Rendulic